Satzung

Satzung

Verein zur Förderung der Webvideokultur e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Webvideokultur.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Bochum.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist nach §52 der Abgabenordnung die Förderung von Kunst und Kultur. Insbesondere die Förderung von Webvideokünstlern und der Webvideokultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Organisation von Preisen, insbesondere des Youlius-Awards, um noch unbekannte Videokünstler einem größeren Publikum vorzustellen, den Austausch der Videokünstler untereinander zu fördern und eine Webvideokultur zu fördern, die qualitativ hochwertige Inhalte zu wertschätzen weiß.
  2. die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort, Schrift, Bild und Video, über eigene Veröffentlichungen und Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk, Fernsehen und Online-Medien im Sinne der Zielsetzung
  3. die Kooperation mit anderen Organisationen mit gleicher Zielsetzung

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist entweder schriftlich zu stellen, oder über elektronische Medien wie E-Mail oder Online-Formulare. Im letzteren Fall ist die Aufnahme solange nicht vollzogen, bis der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung, in schriftform oder per E-Mail, gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Festsetzung von Sondergebühren für Nutzung von vereinseigenen Einrichtungen sind ebenfalls der Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshaupt­versammlung vorbehalten.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, die Jahreshauptversammlung, statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung kann sowohl an einem Ort, wie auch verteilt mittels Video- oder Audio-Konferenz abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll steht allen Mitgliedern zur Einsicht in einem Online-Speicher zur Verfügung. Die Unterschriften vom Versammlungsleiter und Schriftführer sind digital als Scan vom jeweiligen Benutzer in das Protokoll einzufügen, sodass sichergestellt ist, dass beide Personen den Inhalt als vollständig und richtig betrachten.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Eine Verhinderung eines der Mitglieder braucht im Einzelnen nicht nachgewiesen zu werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der 1. Vorsitzende hat weiterhin die Aufgaben und Pflichten,

  1. auf Einhaltung der Satzung durch die Mitgliederversamm­lung, den Vorstand und die Mitglieder zu achten.
  2. Die Berichterstattung des Vorstandes vor der Jahreshaupt­versammlung zwecks Entlastungserteilung vorzunehmen oder zu veranlassen.

In jedem Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden in der Wahrnehmung vorstehender Aufgaben und Pflichten vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Die Verhinde­rung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

Ein Vorstandsmitglied kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied als Ersatz berufen. Kann oder will ein Vorstandsmitglied seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen oder scheidet aus dem Verein aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatz berufen, wenn zeitgleich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands einberufen wird.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden ange­wiesen sind.

Die Buchführung erfolgt online und liegt allen Vereinsmitgliedern zur ständigen Einsicht vor.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der Förderung von Kunst und Kultur nach §52 Abgabenordnung.

Essen, 15. Juli 2017